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571.3 CH-SG

Art. 18 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Sicherheiten betreffend Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

III. Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten
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Art. 18 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Sicherheiten betreffend Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

1. Der Kanton kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports, die Darlehen nach Art. 13 des Covid-19-Gesetzes beziehen, Sicherheiten im Umfang von 25 Prozent der Darlehenssumme bereitstellen.

2. Über die Bereitstellung der Sicherheiten entscheidet

a) bei einem Umfang bis zu 3 Mio. Franken je Klub die Regierung;

b) bei einem höheren Umfang der Kantonsrat unter Vorbehalt der Volksrechte.

3. Die Finanzierung allfälliger Zahlungspflichten und entsprechender Rückstellungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

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