571.3
CH-SG
Art. 18 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Sicherheiten betreffend Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports
III. Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten
Art. 18 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Sicherheiten betreffend Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports
1. Der Kanton kann in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports, die Darlehen nach Art. 13 des Covid-19-Gesetzes beziehen, Sicherheiten im Umfang von 25 Prozent der Darlehenssumme bereitstellen.
2. Über die Bereitstellung der Sicherheiten entscheidet
a) bei einem Umfang bis zu 3 Mio. Franken je Klub die Regierung;
b) bei einem höheren Umfang der Kantonsrat unter Vorbehalt der Volksrechte.
3. Die Finanzierung allfälliger Zahlungspflichten und entsprechender Rückstellungen erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
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Gegenstand
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