571.3
CH-SG
Art. 17j Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausführungsbestimmungen und Vollzug
IIbis. Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung (Schutzschirm)
Art. 17j Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1. Das zuständige Departement
a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen;
b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
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Gegenstand
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