Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
571.3 CH-SG

Art. 17j Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausführungsbestimmungen und Vollzug

IIbis. Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung (Schutzschirm)
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Art. 17j Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1. Das zuständige Departement

a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen;

b) vollzieht diesen Erlass sowie die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

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