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571.3 CH-SG

Art. 17d Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung

IIbis. Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung (Schutzschirm)
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Art. 17d Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Entscheid über die Unterstützungsleistung im Fall der Absage, Verschiebung oder reduzierten Durchführung einer Veranstaltung

1. Muss eine Veranstaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie abgesagt oder verschoben werden oder kann sie im Sinn von Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe nur reduziert durchgeführt werden, reicht das Veranstaltungsunternehmen die Belege nach Art. 10 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe ein.

2. Gestützt auf die Belege und allfällige darüber hinausgehende Auskünfte nach Art. 10 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe legt der Kanton den Betrag der zugesicherten Unterstützungsleistung in Form einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten fest.

3. Für die Bemessung der Unterstützungsleistung können externe Expertinnen und Experten beigezogen werden. Die Bemessung richtet sich nach den Vorgaben des Bundes.

4. Das zuständige Departement erlässt eine Verfügung über die Beteiligung an den ungedeckten Kosten.

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