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571.3 CH-SG

Art. 17bis Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Anforderungen an die Unternehmen

II. Härtefallmassnahmen - 2. Härtefallmassnahmen 2022
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Art. 17bis Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Anforderungen an die Unternehmen

1. Unternehmen kann eine Härtefallmassnahme 2022 gewährt werden, wenn sie

a) die Anforderungen nach Art. 2, Art. 2a, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllen;

b) sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden;

c) sich zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge oder für steuerrechtliche Forderungen befinden, es sei denn, eine vereinbarte Zahlungsplanung liegt vor;

d) die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d dieses Erlasses erfüllen;

e) per 1. Oktober 2020 ihren Sitz im Kanton St.Gallen haben und per 31. Dezember 2021 Arbeitsplätze im Umfang von wenigstens 100 Stellenprozenten in der Schweiz aufweisen;

f) per 31. Dezember 2021 nicht überschuldet waren;

g) die Überlebensfähigkeit aufgrund der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 nachweisen können.

2. Das Unternehmen bestätigt gegenüber dem Kanton, dass

a) ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten entstanden sind;

b) es seine Geschäftstätigkeit fortzusetzen beabsichtigt;

c) es die Einschränkung der Verwendung der Mittel nach Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung 2022 befolgt.

3. Art. 3 Abs. 2, Art. 4 und Art. 4a dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

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