Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
571.3 CH-SG

Art. 16 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausführungsbestimmungen und Vollzug

II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
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Art. 16 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Ausführungsbestimmungen und Vollzug

1. Das zuständige Departement

a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere betreffend

1. Berichterstattung an den Bund;

2. Arbeitsweise des Fachgremiums;

b) vollzieht diesen Erlass und die Covid-19-Härtefallverordnung, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.

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