571.3
CH-SG
Art. 16 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausführungsbestimmungen und Vollzug
II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
Art. 16 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Ausführungsbestimmungen und Vollzug
1. Das zuständige Departement
a) kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbesondere betreffend
1. Berichterstattung an den Bund;
2. Arbeitsweise des Fachgremiums;
b) vollzieht diesen Erlass und die Covid-19-Härtefallverordnung, soweit der Kanton zuständig ist und dieser Erlass keine andere Regelung trifft.
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Gegenstand
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