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571.3 CH-SG

Art. 15 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Strafbestimmung

II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
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Art. 15 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Strafbestimmung

1. Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben eine Härtefallmassnahme nach diesem Erlass erwirkt oder die gewährten Mittel in Abweichung von Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung verwendet.

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