571.3
CH-SG
Art. 14 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung
II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
Art. 14 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung
1. Der Kanton
a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften;
b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;
c)* stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.
2. Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.
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Gegenstand
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