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571.3 CH-SG

Art. 14 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung

II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
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Art. 14 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Bewirtschaftung und Missbrauchsbekämpfung

1. Der Kanton

a) sorgt für geeignete Massnahmen zur Bewirtschaftung der Solidarbürgschaften;

b) ergreift nach Eintritt von Bürgschaftsverlusten geeignete Massnahmen, um den Forderungsbetrag wieder einbringen zu können;

c)* stellt die Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln sicher und fordert zu Unrecht ausbezahlte Unterstützungsleistungen zurück.

2. Die zuständigen Departemente treffen je in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Regelungen.

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