571.3
CH-SG
Art. 12 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Entscheid
II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
Art. 12 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Entscheid
1. Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und teilt den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
2. Die Mitteilung erfolgt
a) bei Gutheissung des Gesuchs durch Verfügung;
b) bei Nichteintreten auf das Gesuch oder bei dessen vollständiger oder teilweiser Ablehnung mit einfachem Brief. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann innert 14 Tagen nach Erhalt des Briefs eine kostenpflichtige Verfügung verlangen.
← Art. 11 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
Gegenstand
Art. 13 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie →