Art. 11 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Gesuchsverfahren
Art. 11 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Gesuchsverfahren
1. Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Gesuche um Härtefallmassnahmen können einmalig bis zum 31. Oktober 2021 ausschliesslich elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton eingereicht werden.
1bis. Für Härtefallmassnahmen für den Monat Dezember 2021 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken bis zum 30. Juni 2022 ein weiteres Gesuch elektronisch mittels dem bereitgestellten Formular beim Kanton einreichen.
2. Der Kanton bearbeitet die Gesuche nach dem Zeitpunkt des Gesuchseingangs.
3. Der Kanton prüft, ob die Gesuche die formellen Voraussetzungen dieses Erlasses und der Covid-19-Härtefallverordnung erfüllen.
4. Für die materielle Prüfung bestellt der Kanton ein Fachgremium, bestehend aus externen Expertinnen und Experten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Kantons. Das Fachgremium gibt zuhanden des Kantons eine Empfehlung ab, ob, in welcher Form und in welcher Höhe eine Härtefallmassnahme gewährt werden soll.