571.3
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Finanzierung
II. Härtefallmassnahmen - 1. Härtefallmassnahmen 2021
Art. 10 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Finanzierung
1. Die Finanzierung von Härtefallmassnahmen sowie der Kosten aus der Umsetzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.
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Gegenstand
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