Art. 1 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Gegenstand
Art. 1 Gesetz über die wirtschaftliche Unterstützung von Unternehmen sowie von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie · Gegenstand
1. Dieser Erlass regelt
a)* die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (nachfolgend Covid-19-Gesetz), der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung) und der eidgenössischen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 vom 2. Februar 2022 (nachfolgend Covid-19-Härtefallverordnung 2022);
abis)* die Ausgestaltung der Massnahmen des Kantons St.Gallen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung auf Grundlage des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 und der eidgenössischen Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 26. Mai 2021 (nachfolgend Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe);
b) die Unterstützung professioneller Sportvereine durch Bereitstellung von Sicherheiten in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
c)* ...
d)* die Unterstützung von Tourismusorganisationen durch nicht rückzahlbare Beiträge in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie;
e)* die Ausgestaltung der Ausfallentschädigungen des Kantons St.Gallen auf Grundlage des Covid-19-Gesetzes und der eidgenössischen Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19 vom 18. Juni 2021.