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571.1 CH-SG

Art. 9 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Deckung der Verwaltungskosten der BG OST-SÜD durch den Kanton

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Art. 9 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Deckung der Verwaltungskosten der BG OST-SÜD durch den Kanton

1. Der Kanton übernimmt die Verwaltungskosten, die der BG OST-SÜD durch die Bürgschaftsgewährung nach Art. 3 dieses Erlasses entstehen. Die Verwaltungskosten umfassen die Kosten für die Kontrolle der Vollständigkeit der Akten, die Ausstellung des Bürgschaftsvertrags oder des Bürgscheins sowie die Überwachung und Abwicklung (einschliesslich Inkasso) und schliessen die Kosten für den Beizug Dritter mit ein.

2. Der Kanton leistet jährlich einen Vorschuss von höchstens 80 Prozent auf den zu erwartenden Verwaltungskosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung.

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