Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
571.1 CH-SG

Art. 8 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton

1. Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Erlass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton

a) die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses;

b) die Deckung von 35 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 4 dieses Erlasses;

c) die Deckung der Verwaltungskosten nach Art. 9 dieses Erlasses.

← Art. 7 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus Gegenstand und Zweck Art. 9 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →