571.1
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
Art. 8 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Unterstützung der BG OST-SÜD durch den Kanton
1. Um der BG OST-SÜD die Gewährung der Solidarbürgschaften nach diesem Erlass zu ermöglichen, übernimmt der Kanton
a) die Deckung von 100 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses;
b) die Deckung von 35 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Solidarbürgschaften nach Art. 4 dieses Erlasses;
c) die Deckung der Verwaltungskosten nach Art. 9 dieses Erlasses.