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571.1 CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Gesuchsverfahren

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Art. 7 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Gesuchsverfahren

1. Die BG OST-SÜD gewährt Solidarbürgschaften auf Gesuch hin. Die Kreditgesuche werden bis zum 31. August 2020 der kreditgebenden Bank eingereicht und von der Bank bis zum 14. September 2020 dem Kanton zur Prüfung übermittelt. Mit der Übermittlung des Gesuchs bestätigt die Bank, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 und, bei einem Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Franken, Art. 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat.

2. Der Kanton prüft, ob die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses erfüllt sind. Heisst der Kanton das Gesuch gut, übermittelt er es der BG OST-SÜD. Diese nimmt keine zusätzliche Prüfung des Gesuchs vor.

3. Der Kredit kommt zur Auszahlung, sobald die BG OST-SÜD den Bürgschaftsvertrag mit der Bank unterzeichnet hat.

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