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571.1 CH-SG

Art. 6 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Zinssatz

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Art. 6 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Zinssatz

1. Die Regierung legt den Zinssatz für Kredite fest, die durch Solidarbürgschaften nach diesem Erlass besichert sind. Sie hört die teilnehmenden Banken an.

2. Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

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