Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
571.1 CH-SG

Art. 5 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft

1. Der Kreditbetrag, der nach Art. 3 dieses Erlasses verbürgt wird, beträgt höchstens fünf Prozent des Umsatzerlöses. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

2. Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses sind begrenzt auf 90 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 6 dieses Erlasses.

3. Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach diesem Erlass richtet sich nach Art. 5 und Art. 13 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

← Art. 4 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus Gegenstand und Zweck Art. 6 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →