571.1
CH-SG
Art. 5 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft
Art. 5 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Bemessung und Dauer der Solidarbürgschaft
1. Der Kreditbetrag, der nach Art. 3 dieses Erlasses verbürgt wird, beträgt höchstens fünf Prozent des Umsatzerlöses. Art. 3 Abs. 2 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
2. Solidarbürgschaften nach Art. 3 dieses Erlasses sind begrenzt auf 90 Prozent des von der Bank neu gewährten Kreditbetrags zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 6 dieses Erlasses.
3. Die Dauer einer Solidarbürgschaft nach diesem Erlass richtet sich nach Art. 5 und Art. 13 Abs. 2 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.