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571.1 CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Beteiligung am Programm des Bundes zugunsten von Start-ups

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Art. 4 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Beteiligung am Programm des Bundes zugunsten von Start-ups

1. Der Kanton beteiligt sich nach Massgabe des Bundesrechts an besonderen Solidarbürgschaften zugunsten von Jungunternehmen mit innovativer Geschäftsidee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Geschäftsmodell und Gründungsdatum ab 1. Januar 2016 (Start-ups).

2. Eine entsprechende Solidarbürgschaft kann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 dieses Erlasses vollständig ausgeschöpft hat.

3. Die Regierung bezeichnet die für die Prüfung der Gesuche nach dieser Bestimmung zuständige Stelle.

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