Art. 3 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Gewährung von Solidarbürgschaften
Art. 3 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Gewährung von Solidarbürgschaften
1. Die BG OST-SÜD Bürgschaftsgenossenschaft für KMU (nachfolgend BG OST-SÜD) kann Solidarbürgschaften für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 250'000.-, zuzüglich eines Jahreszinses nach Art. 6 dieses Erlasses, gewähren, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
a) die Erklärungen nach Art. 3 Abs. 1 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung abgibt;
b) im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von höchstens 10 Mio. Franken erzielt hat. Liegt der definitive Jahresabschluss 2019 nicht vor, ist die provisorische Fassung massgebend oder, wenn auch diese fehlt, der Umsatzerlös des Jahrs 2018. Bei einer Aufnahme der Geschäftstätigkeit auf den 1. Januar 2020 oder später oder bei einem infolge der Gründung im Jahr 2019 überlangen Geschäftsjahr gilt als Umsatzerlös das Dreifache der Nettolohnsumme für ein Geschäftsjahr, wenigstens aber Fr. 100'000.- und höchstens Fr. 500'000.-;
c) die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft hat. Bei einem Umsatzerlös von mehr als 5 Mio. Franken müssen auch die Möglichkeiten zur Kreditbeschaffung nach Art. 4 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung vollständig ausgeschöpft worden sein;
d) im Kanton mit Unternehmenssitz oder Betriebsstätte spätestens seit dem 1. März 2020 ansässig ist;
e) eine im Verhältnis zum Umsatzerlös angemessene Anzahl Arbeitsplätze im Kanton aufweist.
2. Zur Berücksichtigung der besonderen Finanzierungsbedürfnisse von Jungunternehmen mit innovativer Geschäftsidee, hohem Marktpotenzial, skalierbarem Geschäftsmodell und Gründungsdatum ab 1. Januar 2016 (Start-ups) kann von den Voraussetzungen betreffend Umsatzerlös und Anzahl Arbeitsplätze im Kanton nach Abs. 1 Bst. b und e dieser Bestimmung abgewichen werden. Die Regierung regelt für diese Fälle die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der St.Galler Kantonalbank. Der Kreditbetrag im Einzelfall beträgt höchstens Fr. 150'000.-.
3. Es besteht gestützt auf diesen Erlass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Solidarbürgschaft.