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571.1 CH-SG

Art. 2 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Gesamtbürgschaftsvolumen

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Art. 2 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Gesamtbürgschaftsvolumen

1. Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das für Bürgschaftsverluste zur Verfügung steht, beträgt

a) 45 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 3 dieses Erlasses;

b) 5 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 4 dieses Erlasses.

2. Die Regierung kann den Betrag nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bei Bedarf um höchstens 50 Prozent erhöhen. Sie hört das Präsidium des Kantonsrates an.

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