571.1
CH-SG
Art. 2 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Gesamtbürgschaftsvolumen
Art. 2 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Gesamtbürgschaftsvolumen
1. Das Gesamtbürgschaftsvolumen, das für Bürgschaftsverluste zur Verfügung steht, beträgt
a) 45 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 3 dieses Erlasses;
b) 5 Mio. Franken für Massnahmen nach Art. 4 dieses Erlasses.
2. Die Regierung kann den Betrag nach Abs. 1 Bst. a dieser Bestimmung bei Bedarf um höchstens 50 Prozent erhöhen. Sie hört das Präsidium des Kantonsrates an.