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571.1 CH-SG

Art. 12 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Ergänzendes Recht

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Art. 12 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Ergänzendes Recht

1. In folgenden Bereichen wird die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung ergänzend zu diesem Erlass sachgemäss angewendet

a) Zweck der Solidarbürgschaft (Art. 6);

b) Pflichten der Bürgschaftsorganisation (Art. 10);

c) Entbindung von Geheimhaltungsvorschriften (Art. 12);

d) Informationspflichten der Banken (Art. 14);

e) Wiedereingänge (Art. 15);

f) Vertrag mit der Bürgschaftsorganisation (Art. 16);

g) Verlusttragung (Art. 17);

h) Abrechnungen und Berichterstattungen (Art. 18);

i) Refinanzierung durch die SNB (Art. 20 ff.).

2. Art. 4 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.

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