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571.1 CH-SG

Art. 11 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Strafbestimmung

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Art. 11 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Strafbestimmung

1. Sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 vorliegt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach diesem Erlass erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 der COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung verwendet.

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