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571.1 CH-SG

Art. 10 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Finanzierung

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Art. 10 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Finanzierung

1. Die Finanzierung allfälliger Bürgschaftsleistungen und der Kosten aus der Umsetzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.

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