571.1
CH-SG
Art. 10 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Finanzierung
Art. 10 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Finanzierung
1. Die Finanzierung allfälliger Bürgschaftsleistungen und der Kosten aus der Umsetzung dieses Erlasses erfolgt aus dem besonderen Eigenkapital.