571.1
CH-SG
Art. 1 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus - Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gesetz über die Gewährung von ergänzenden Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus · Gegenstand und Zweck
1. Dieser Erlass regelt die Gewährung von Solidarbürgschaften in Ergänzung zu den Massnahmen nach der eidgenössischen Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften in Folge des Coronavirus vom 25. März 2020 (nachfolgend COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung).
2. Er dient der Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus ihre laufenden Liquiditätsbedürfnisse nicht selbst decken können.