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Art. 7 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - Vollzugsbeginn

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Art. 7 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet.

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