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Art. 6 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 6 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 16. Januar 1979 wird aufgehoben.

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