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Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - Strafanzeige

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Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · Strafanzeige

1. Die Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde und der Eichmeister zeigen Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen dem zuständigen Untersuchungsrichter an.

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