561.71
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - Strafanzeige
Art. 4 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · Strafanzeige
1. Die Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde und der Eichmeister zeigen Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen dem zuständigen Untersuchungsrichter an.