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561.71 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - c) Eichmeister

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Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · c) Eichmeister

1. Der Eichmeister überwacht die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Grundpreisen messbarer Waren.

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