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561.71 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - b) Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde

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Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · b) Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde

1. Die vom Rat bezeichnete Preiskontrollstelle überwacht

a) die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Preisen;

b) die Einhaltung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe.

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