561.71
CH-SG
Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - b) Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde
Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · b) Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde
1. Die vom Rat bezeichnete Preiskontrollstelle überwacht
a) die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Preisen;
b) die Einhaltung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe.