561.71
CH-SG
Art. 1 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - Zuständigkeit a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
Art. 1 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · Zuständigkeit a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht.