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561.71 CH-SG

Art. 1 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen - Zuständigkeit a) Amt für Wirtschaft und Arbeit

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Art. 1 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen · Zuständigkeit a) Amt für Wirtschaft und Arbeit

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht.

Zuständigkeit a) Amt für Wirtschaft und Arbeit Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bekanntgabe von Preisen →

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