Zuständigkeit a) Amt für Wirtschaft und Arbeit
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen, soweit nicht eidgenössisches oder kantonales Recht eine andere Zuständigkeit vorsieht.
1. Die vom Rat bezeichnete Preiskontrollstelle überwacht
a) die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Preisen;
b) die Einhaltung der Vorschriften über die irreführende Preisbekanntgabe.
1. Der Eichmeister überwacht die vorschriftsgemässe Bekanntgabe von Grundpreisen messbarer Waren.
1. Die Preiskontrollstelle der politischen Gemeinde und der Eichmeister zeigen Verstösse gegen die Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen dem zuständigen Untersuchungsrichter an.
1. Die Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 16. Januar 1979 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet.