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559.11 CH-SG

Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten - Vollzug

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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten · Vollzug

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.

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