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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten - Varianteninventar

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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten · Varianteninventar

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, ein kantonales Varianteninventar nach Art. 22 der eidgenössischen Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) vom 30. November 2012 zu erstellen und zu führen.

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