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559.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten - Zuständigkeit

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Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten · Zuständigkeit

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige kantonale Behörde nach der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.

2. Ausgenommen ist der Erlass von Zugangsbeschränkungen nach Art. 14 des Bundesgesetzes über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten vom 17. Dezember 2010.

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Risikoaktivitäten →

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