Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit - Gesuch um Bewilligung
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit · Gesuch um Bewilligung
1. Das Gesuch um Zulassung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten wird schriftlich eingereicht.
2. Dem Gesuch werden beigelegt
a) Strafregisterauszug;
b) Betreibungsregisterauszug;
c) Nachweis des minimalen Nettovermögens oder minimalen Eigenkapitals;
d) Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;
e) Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Anhang zur diesem Erlass oder Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten;
f) zusätzlich bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug.
3. In Fällen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 wird die Bewilligung mit der Auflage erteilt, Kreditgeschäfte nur mit der garantierenden Kreditgeberin oder dem garantierenden Kreditgeber zu tätigen.