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Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit - Gesuch um Bewilligung

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Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit · Gesuch um Bewilligung

1. Das Gesuch um Zulassung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten wird schriftlich eingereicht.

2. Dem Gesuch werden beigelegt

a) Strafregisterauszug;

b) Betreibungsregisterauszug;

c) Nachweis des minimalen Nettovermögens oder minimalen Eigenkapitals;

d) Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung;

e) Nachweis der nötigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach dem Anhang zur diesem Erlass oder Nachweis der bestandenen Prüfung zu Fragen der Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten;

f) zusätzlich bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug.

3. In Fällen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002 wird die Bewilligung mit der Auflage erteilt, Kreditgeschäfte nur mit der garantierenden Kreditgeberin oder dem garantierenden Kreditgeber zu tätigen.

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