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556.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit - Zuständigkeit

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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit · Zuständigkeit

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.

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