556.11
CH-SG
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit - Zuständigkeit
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über den Konsumkredit · Zuständigkeit
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständig für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.