555.1
CH-SG
Art. 9 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 9 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Der Geschäftsinhaber darf
a) bei Darlehen im Betrage bis auf Fr. 50.- nicht mehr als 1½ Prozent per Monat, und
b) bei Darlehen von über Fr. 50.- nicht mehr als 1 Prozent per Monat beziehen.
2. Jeder Bruchteil eines Monats berechtigt zur Zinsberechnung für die Dauer eines ganzen Monats.
3. Der Vorausbezug von Zinsen ist untersagt.