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555.1 CH-SG

Art. 9 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 9 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Der Geschäftsinhaber darf

a) bei Darlehen im Betrage bis auf Fr. 50.- nicht mehr als 1½ Prozent per Monat, und

b) bei Darlehen von über Fr. 50.- nicht mehr als 1 Prozent per Monat beziehen.

2. Jeder Bruchteil eines Monats berechtigt zur Zinsberechnung für die Dauer eines ganzen Monats.

3. Der Vorausbezug von Zinsen ist untersagt.

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