555.1
CH-SG
Art. 8 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 8 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Dem Geschäftsinhaber ist jeder Geschäftsverkehr mit minderjährigen Personen sowie die Belehnung von militärischen Ausrüstungsgegenständen untersagt.