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555.1 CH-SG

Art. 8 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 8 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Dem Geschäftsinhaber ist jeder Geschäftsverkehr mit minderjährigen Personen sowie die Belehnung von militärischen Ausrüstungsgegenständen untersagt.

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