555.1
CH-SG
Art. 7 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 7 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Der Geschäftsinhaber hat die ihm von Behörden oder Privaten zugehenden Mitteilungen über verlorene oder dem Eigentümer entfremdete Gegenstände in einem eigenen Buche zu registrieren. Werden ihm Gegenstände unter verdächtigen Umständen oder von verdächtigen Personen angeboten, so hat er sogleich der Polizei hievon Anzeige zu machen.