555.1
CH-SG
Art. 6 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 6 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Für jedes Darlehen wird dem Schuldner vom Geschäftsinhaber kostenlos ein Versatzschein nach einem vom zuständigen Departement festzusetzenden und bei der Staatskanzlei zu beziehenden Formulare behändigt.
2. Der Betrag des Darlehens ist in schweizerischen Geldsorten bar auszubezahlen.