555.1
CH-SG
Art. 5 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 5 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die Namen der Schuldner geheim zu halten; jedoch sind die Polizei- und Untersuchungsbeamten sowie die Gerichtsbehörden jederzeit befugt, in die Bücher Einsicht zu nehmen und nötigenfalls in den Geschäftsräumen und Warenlagern Nachschau zu halten.