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555.1 CH-SG

Art. 5 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 5 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die Namen der Schuldner geheim zu halten; jedoch sind die Polizei- und Untersuchungsbeamten sowie die Gerichtsbehörden jederzeit befugt, in die Bücher Einsicht zu nehmen und nötigenfalls in den Geschäftsräumen und Warenlagern Nachschau zu halten.

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