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555.1 CH-SG

Art. 4 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 4 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Jeder Inhaber eines Pfandleihgewerbes hat über die belehnten Gegenstände nach einem vom zuständigen Departement festzusetzenden Formular Buch zu führen. Diese Bücher sind bei der Staatskanzlei zu beziehen.

2. Für die Pflicht zur Aufbewahrung der Bücher ist Art. 962 des Schweizerischen Obligationenrechtes vom 30. März 1911 massgebend.

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