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555.1 CH-SG

Art. 3 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 3 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Patentgesuche werden der politischen Gemeinde eingereicht. Diese prüft die Gesuche und unterbreitet sie mit Bericht und Antrag dem zuständigen Departement.

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