555.1
CH-SG
Art. 19 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 19 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
1. Der Regierungsrat ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.