555.1
CH-SG
Art. 18 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 18 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Durch dieses Gesetz, das nach Genehmigung durch den schweizerischen Bundesrat in Vollzug tritt, wird das Gesetz betreffend Mobiliar-Leihgeschäfte vom 1. Juli 1884, soweit es noch zu Recht besteht, aufgehoben und ersetzt.