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555.1 CH-SG

Art. 18 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 18 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Durch dieses Gesetz, das nach Genehmigung durch den schweizerischen Bundesrat in Vollzug tritt, wird das Gesetz betreffend Mobiliar-Leihgeschäfte vom 1. Juli 1884, soweit es noch zu Recht besteht, aufgehoben und ersetzt.

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