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555.1 CH-SG

Art. 17 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 17 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes werden, sofern sie nicht den Tatbestand eines schwereren Deliktes begründen, mit Busse bis zu Fr. 1000.- bestraft.

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