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555.1 CH-SG

Art. 16 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 16 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Für das Patent zur Errichtung eines Pfandleihgeschäftes ist zugunsten der Staatskasse eine Gebühr von Fr. 30.- bis Fr. 100.- zu entrichten.

2. An öffentliche Anstalten oder an Gemeinden sowie an gemeinnützige Unternehmungen kann das Patent unentgeltlich erteilt werden.

3. Die Dauer des Patentes beträgt fünf Jahre.

4. Im Falle der Erneuerung wird eine Gebühr von Fr. 10.- bis Fr. 50.- erhoben.

5. Der Geschäftsinhaber hat zur Sicherung der Schuldner eine Kaution zu leisten, welche das zuständige Departement bestimmt.

6. Diese Kaution ist beim Gemeindamt zu hinterlegen.

7. Das Patent kann vom zuständigen Departement jederzeit zurückgezogen werden, wenn die Anstalt die Bestimmungen, denen ihr Betrieb unterstellt ist, nicht beachtet.

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