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555.1 CH-SG

Art. 14 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 14 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Bei Gold- und Silberwaren, Juwelen und dergleichen ist auf Verlangen des Geschäftsinhabers oder des Schuldners der Metall- bzw. der Handelswert durch Sachverständige zu schätzen. Geschieht dies, so ist der Schätzungswert im Gantprotokoll vorzumerken, und es darf der Gegenstand nicht unter dem Schätzungswerte zugeschlagen werden. Wird dieser Wert auf der Gant nicht erreicht, so sollen die Gantgegenstände von der Gantbeamtung bestmöglich veräussert werden.

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