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555.1 CH-SG

Art. 13 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 13 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Pfandgegenstände, welche zur Verfallzeit nicht eingelöst sind, kann der Geschäftsinhaber frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach deren Hinterlegung und nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung amtlich versteigern lassen.

2. Das Verfahren bestimmt der Regierungsrat.

3. Der Geschäftsinhaber ist zudem pflichtig, den Schuldner, sofern dessen Adresse bekannt ist, gegen Verrechnung der Portoauslagen durch eingeschriebenen Brief wenigstens 14 Tage vorher auf die drohende Versteigerung aufmerksam zu machen.

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