555.1
CH-SG
Art. 12 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 12 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die bei ihm hinterlegten Pfandgegenstände auf seine Kosten gegen Feuergefahr zu versichern und für ihre gehörige Aufbewahrung und Erhaltung zu sorgen.