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555.1 CH-SG

Art. 12 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

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Art. 12 Gesetz über das Pfandleihgewerbe

1. Der Geschäftsinhaber ist verpflichtet, die bei ihm hinterlegten Pfandgegenstände auf seine Kosten gegen Feuergefahr zu versichern und für ihre gehörige Aufbewahrung und Erhaltung zu sorgen.

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