555.1
CH-SG
Art. 11 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
Art. 11 Gesetz über das Pfandleihgewerbe
1. Der Geschäftsinhaber ist berechtigt, für jedes Darlehen sowie für die Erneuerung eines solchen auf eine Zeitdauer von wenigstens drei Monaten eine Einschreibegebühr bis auf 20 Rp. zu erheben. Diese Gebühr darf jedoch den doppelten Betrag des Zinses nicht übersteigen.